Geheimnisverrat durch Mitarbeiter | Spionage


Bei der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen, die ausdrücklich oder aufgrund ihrer Beschaffenheit implizit als Interna zu erkennen sind, begeht der "plaudernde" Mitarbeiter eine Straftat. Zu den verratenen Informationen können Kundenkarteien, Angebotsinhalte, Funktions- und Baupläne, Gehaltsstrukturen, Investitionsmaßnahmen und vieles mehr zählen. Neben den unzähligen Unternehmen in Hannover, die auf Innovation beruhen, gibt es auch eine große Zahl bedeutender Forschungsinstitute, deren Erkenntnisse vor der Veröffentlichung ebenso schützenswert wie begehrt sind, u.a. das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen (gegründet durch den wichtigen und anerkannten Kriminologen Hans-Dieter Schwind), das Geozentrum Hannover und das Max-Planck-Institut für Gravitationsphysik.


Spionage kann auf vielerlei Wege stattfinden. Der meist genutzte ist wohl die Einschleusung von Mitarbeitern in den Zielbetrieb bzw. die Bestechung von bereits dort tätigen Angestellten. Doch gerade im digitalen Zeitalter erhalten auch IT-Angriffe immer größere Bedeutung als Spionagetechnik. Und sogar der klassische Lauschangriff mit akustischen Abhörmitteln ist noch immer weit verbreitet. Die Kurtz Detektei Hannover kann für alle genannten Techniken den Nachweis erbringen: 0511 2028 0016.


Ein Mann im Anzug nimmt hinter dem Rücken Bestechungsgeld an; Kurtz Detektei Hannover
Geld gegen Informationen: eine Spionagetechnik, die seit eh und je funktioniert und so schnell nicht aus der Mode kommen wird.

Straftatbestand Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen


Laut § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mit bis zu drei Jahren und in besonders schweren Fällen mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Das Gesetz unterscheidet dabei grundsätzlich zwei unterschiedliche Vorgehensweisen: einmal den Verrat von anvertrauten Geheimnissen und einmal den Verrat von illegal beschafften Geheimnissen (Spionage). Hinter der Tat muss eine konkrete Absicht stecken, genauer: 

  • Geheimnisverrat zum Eigennutz (bspw. gegen Geld- oder Sachleistungen)
  • Geheimnisverrat, um einem Dritten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen
  • Geheimnisverrat, um dem verratenen Unternehmen Schaden zuzufügen

 

Von besonders schweren Fällen sprechen wir dann, wenn der Verrat von Geheimnissen vom Täter gewerbsmäßig begangen wird oder wenn das verratene Geheimnis mit Wissen des Täters im Ausland genutzt werden soll (Wirtschaftsspionage zwischen Nationalstaaten).